Zusammenfassung
Die Verordnung 2022/158 ergänzt die Direktzahlungs‑Verordnung 2015 um einen neuen Absatz, der Landwirten im Jahr 2022 erlaubt, bestimmte brachliegende Flächen als förderfähige Ökologisierungsflächen zu deklarieren.Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus4/15/2022XXVII
Umwelt
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Schwerpunkte
- Ein neuer Absatz 8 wird zu § 10 der Direktzahlungs‑Verordnung 2015 hinzugefügt.
- Der Absatz erlaubt Ausnahmeregelungen nach Art. 1 des EU‑Durchführungsbeschlusses 2022/484.
- Die Regelung bezieht sich auf die EU‑Verordnungen 1307/2013 und 639/2014, insbesondere Art. 45 Abs. 2, die Kriterien für Bracheflächen definiert.
- Im Antragsjahr 2022 dürfen landwirtschaftliche Flächen, die im Frühjahrsanbau genutzt werden oder als Ackerfutterfläche dienen, als förderfähige Ökologisierungsflächen gelten, wenn sie die EU‑Kriterien erfüllen.
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