<!--[0-->Erweiterung der förderfähigen Bracheflächen für das Antragsjahr 2022<!--]-->
Erweiterung der förderfähigen Bracheflächen für das Antragsjahr 2022
Verordnung vom 15.04.2022

Zusammenfassung

Die Verordnung 2022/158 ergänzt die Direktzahlungs‑Verordnung 2015 um einen neuen Absatz, der Landwirten im Jahr 2022 erlaubt, bestimmte brachliegende Flächen als förderfähige Ökologisierungsflächen zu deklarieren.
Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus4/15/2022XXVII
Umwelt
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Schwerpunkte

  • Ein neuer Absatz 8 wird zu § 10 der Direktzahlungs‑Verordnung 2015 hinzugefügt.
  • Der Absatz erlaubt Ausnahmeregelungen nach Art. 1 des EU‑Durchführungsbeschlusses 2022/484.
  • Die Regelung bezieht sich auf die EU‑Verordnungen 1307/2013 und 639/2014, insbesondere Art. 45 Abs. 2, die Kriterien für Bracheflächen definiert.
  • Im Antragsjahr 2022 dürfen landwirtschaftliche Flächen, die im Frühjahrsanbau genutzt werden oder als Ackerfutterfläche dienen, als förderfähige Ökologisierungsflächen gelten, wenn sie die EU‑Kriterien erfüllen.
Image of politician Köstinger Elisabeth

Köstinger Elisabeth

ÖVP

Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.