Zusammenfassung
Die Verordnung verlängert die Antragsfristen für den Fixkostenzuschuss von bis zu 800 000 Euro sowie für den Verlustersatz auf den Zeitraum vom 25. April 2022 bis zum 30. Juni 2022, um Unternehmen, die wegen der Pandemie Fristversäumnisse hatten, eine nachträgliche Antragstellung zu ermöglichen.Bundesministerium für Finanzen4/20/2022XXVII
Finanzwesen
Schwerpunkte
- Unternehmen, die im Rahmen des Ausfallsbonus einen Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss (FKZ) 800 000 erhalten haben, aber bis zum 31. März 2022 keinen Antrag gestellt oder den Vorschuss nicht zurückgezahlt haben, können zwischen dem 25. April 2022 und dem 30. Juni 2022 nachträglich einen Antrag stellen.
- Unternehmen, die bereits im ersten Tranche‑Abschnitt (Punkt 5.3.1 lit. a) einen Antrag auf Auszahlung des FKZ 800 000 gestellt haben, aber bis zum 31. März 2022 keinen Antrag für die zweite Tranche (Punkt 5.3.1 lit. b) eingereicht oder das bereits erhaltene Geld zurückgezahlt haben, können im Zeitraum vom 25. April 2022 bis zum 30. Juni 2022 den fehlenden Antrag bzw. das fehlende Auszahlungsersuchen nachreichen.
- Für Unternehmen, die im ersten Tranche‑Abschnitt (Punkt 5.3 lit. a) bereits einen Antrag auf Auszahlung eines Verlustersatzes gestellt haben, aber bis zum 31. März 2022 keinen Antrag für die zweite Tranche (Punkt 5.3 lit. b) eingereicht oder das erhaltene Geld zurückgezahlt haben, besteht ebenfalls die Möglichkeit, im Zeitraum vom 25. April 2022 bis zum 30. Juni 2022 den fehlenden Antrag bzw. das fehlende Auszahlungsersuchen nachzureichen.
- Für alle im genannten Zeitraum eingereichten Anträge und Auszahlungsersuchen gelten die Bestimmungen der ursprünglichen Verordnung über die Gewährung eines FKZ 800 000 bzw. eines Verlustersatzes sinngemäß, insbesondere die Verrechnung von Rückforderungsansprüchen mit den neu bewillten Beträgen.
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