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Handelsstatistikverordnung 2022 – neue Schwellenwerte und Meldebefreiungen
Verordnung vom 17.01.2022

Zusammenfassung

Die Handelsstatistikverordnung 2022 legt eine Schwelle von 1,1 Mio € für die Erfassung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs fest und befreit Unternehmen unter 12 Mio € Jahresumsatz von der Meldung. Sie verlangt die Angabe des Ursprungslandes bei Anmeldungen und trat am 17. Januar 2022 in Kraft.
Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort1/17/2022XXVII
Wirtschaft

Schwerpunkte

  • Eine neue Assimilationsschwelle von 1,1 Mio € pro Jahr wird für die statistische Erfassung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs festgesetzt.
  • Unternehmen, deren jährlicher Warenverkehr unter 12 Mio € liegt, sind von der Meldungspflicht befreit.
  • Bei der handelsstatistischen Anmeldung muss das Ursprungsland angegeben werden; ist es unbekannt, wird das Versendungsland genannt.
  • Die Verordnung trat am 17.01.2022 in Kraft und ersetzte die HStatVO 2009 sowie die frühere Erhebungsmerkmale‑Verordnung.
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Schramböck Margarete, Dr.

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Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
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