Handelsstatistikverordnung 2022 – neue Schwellenwerte und Meldebefreiungen
Verordnung vom 17.01.2022Zusammenfassung
Die Handelsstatistikverordnung 2022 legt eine Schwelle von 1,1 Mio € für die Erfassung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs fest und befreit Unternehmen unter 12 Mio € Jahresumsatz von der Meldung. Sie verlangt die Angabe des Ursprungslandes bei Anmeldungen und trat am 17. Januar 2022 in Kraft.Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort1/17/2022XXVII
Wirtschaft
Schwerpunkte
- Eine neue Assimilationsschwelle von 1,1 Mio € pro Jahr wird für die statistische Erfassung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs festgesetzt.
- Unternehmen, deren jährlicher Warenverkehr unter 12 Mio € liegt, sind von der Meldungspflicht befreit.
- Bei der handelsstatistischen Anmeldung muss das Ursprungsland angegeben werden; ist es unbekannt, wird das Versendungsland genannt.
- Die Verordnung trat am 17.01.2022 in Kraft und ersetzte die HStatVO 2009 sowie die frühere Erhebungsmerkmale‑Verordnung.
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