Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Mai 2022 die Prozentsätze fest, mit denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird. Für zahlreiche Dienstorte weltweit werden individuelle Hundertsätze definiert.Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten5/17/2022XXVII
öffentlicher Dienst
Schwerpunkte
- Rechtsgrundlage: Die Verordnung beruft sich auf § 21b Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956.
- Berechnungsgrundlage: Der Hundertsatz nach § 21b Abs. 1 dient als Faktor zur Bestimmung der monatlichen Kaufkraftausgleichszulage.
- Geltungszeitraum: Die festgelegten Sätze gelten ausschließlich für den Monat Mai 2022 (01.05.2022 – 31.05.2022).
- Satzfestlegung: Für über 150 Ausland‑Dienstorte wird ein individueller Prozentsatz (zwischen 1 % und 100 %) festgelegt, der die jeweiligen Lebenshaltungskosten widerspiegelt.
Dokumente (PDFs)
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