Änderung der Berufszugangs‑Verordnung Güterkraftverkehr (Finanzielle Schwellen & Prüfungsregelungen)
Verordnung vom 18.05.2022Zusammenfassung
Die Verordnung vom 18. Mai 2022 ändert die Berufszugangs‑Verordnung Güterkraftverkehr: Sie senkt finanzielle Schwellen für Konzessionen, verkürzt Fristen von einem halben Jahr auf drei Monate und führt vorübergehende Prüfungsregelungen bis zum 30. Juni 2023 ein.Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie5/18/2022XXVII
Verkehr
Schwerpunkte
- Die Verordnung legt neue finanzielle Schwellen für die Vergabe von Konzessionen fest: Für Inhaber nach § 1 Abs. 1 Z 1 müssen mindestens 9 000 € Eigenkapital für das erste Fahrzeug vorhanden sein, für jedes weitere Fahrzeug über 3 500 kg mindestens 5 000 €, und für Fahrzeuge zwischen 2 500 kg und 3 500 kg mindestens 900 €. Für Inhaber nach § 1 Abs. 1 Z 3 gelten niedrigere Schwellen von 1 800 € bzw. 900 €.
- In § 12 wird die Formulierung von „einem halben Jahr“ durch „drei Monaten“ ersetzt, wodurch Fristen um ein halbes Jahr verkürzt werden.
- § 16 wird um die Absätze 5‑8 erweitert: Sie ermöglichen, dass Prüfungswerber, die bis zum 21. Mai 2022 mindestens fünf Monate ein gleiches Unternehmen geführt haben, die fachliche Eignungsprüfung schriftlich bis zum 30. Juni 2023 ablegen können; die Anmeldefrist beträgt zwei Wochen vor dem Prüfungstermin; die zweite Satzhälfte von § 6 gilt für sie bis zu diesem Datum nicht; die Prüfungsgebühr wird auf die Hälfte reduziert und die Bewertung erfolgt mit zwei gleichgewichteten Teilprüfungen, wobei mindestens 60 % Gesamtpunktzahl und mindestens 50 % in jedem Teil erreicht werden müssen.
- § 17 Absatz 3 bestimmt, dass §§ 2 Abs. 2, § 12 und die neuen Absätze 5‑8 von § 16 mit Ablauf des Tages der Kundmachung (18. Mai 2022) in Kraft treten.
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