Zusammenfassung
Die Verordnung 193/2022 passt den Familienbonus Plus und den Kindermehrbetrag an die jeweiligen Lebenshaltungskosten in EU‑, EWR‑ und Schweiz‑Ländern an. Ab Juli 2022 gelten länderspezifische Beträge; für das Jahr 2021 wird ein reduzierter Kindermehrbetrag rückwirkend angewendet.Bundesministerium für Finanzen5/23/2022XXVII
Steuerrecht
Familienförderung
EU‑Zusammenarbeit
Schwerpunkte
- Der Familienbonus Plus wird ab dem 1. Juli 2022 nach einem länderspezifischen Anpassungsfaktor neu berechnet; die Beträge variieren je nach Aufenthaltsland des Kindes.
- Der Kindermehrbetrag wird ebenfalls ab dem 1. Juli 2022 nach demselben Anpassungsfaktor angepasst; die neuen Beträge sind für jedes EU‑/EWR‑Land einzeln festgelegt.
- Für das Steuerjahr 2021 wird ein reduzierter Kindermehrbetrag (250 € Grundbetrag) nach dem damaligen Anpassungsfaktor angewendet.
- Die neuen Beträge gelten für die Steuerveranlagung des Kalenderjahres 2022 und für alle folgenden Jahre, solange die Verordnung nicht erneut geändert wird.
Dokumente (PDFs)
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