Änderung der Melde‑ und Isolationsvorschriften für SARS‑CoV‑2 und Affenpocken
Verordnung vom 24.05.2022Zusammenfassung
Die Verordnung 197/2022 aktualisiert die Meldung und Isolation von Infektionskrankheiten, indem sie den Begriff „2019‑nCoV“ durch „SARS‑CoV‑2 und Affenpocken“ ersetzt und neue Regelungen in den bestehenden Verordnungen einführt.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz5/24/2022XXVII
Gesundheit
Schwerpunkte
In Kraft ab 25.05.2022
- Der Begriff „2019‑nCoV“ wird in allen betroffenen Vorschriften durch „SARS‑CoV‑2 und Affenpocken“ ersetzt, um die aktuelle Pandemie‑ und Pockenlage zu berücksichtigen.
- Ein neuer § 2 wird in die Verordnung über anzeigepflichtige Krankheiten aufgenommen, um weitere Meldungen zu ermöglichen (genaue Formulierung im Gesetzestext).
- In der Absonderungs‑Verordnung wird im dritten Satz von § 4 die Formulierung angepasst, sodass nun von einer Infektion mit „SARS‑CoV‑2 oder Affenpocken“ gesprochen wird.
- Ein neuer Absatz (2) wird zu § 12 der Absonderungs‑Verordnung hinzugefügt, um weitere Regelungen zur Isolation von Personen mit SARS‑CoV‑2 bzw. Affenpocken zu ermöglichen.
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