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Anpassung der COVID‑19‑Schulregelungen für das Schuljahr 2021/22
Verordnung vom 30.05.2022

Zusammenfassung

Die Verordnung 2022 passt die COVID‑19‑Regelungen für Schulen im Schuljahr 2021/22 an: Sie führt Impf‑/Genesungsnachweise ein, hebt einige Paragraphen auf und bestimmt einen Inkrafttretungszeitpunkt am 2. Juni 2022.
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung5/30/2022XXVII
Bildung

Schwerpunkte

  • Ein Impf‑ bzw. Genesungsnachweis muss vorgelegt werden; dafür gelten Fristen von maximal 180 Tagen (Zweitimpfung) bzw. 365 Tagen (andere Impfung).
  • Die Regelungen des § 5 Abs. 1a und § 5 Abs. 3 werden aufgehoben, um die Vorgaben zu vereinfachen.
  • Der gesamte Paragraph 36 samt Überschrift wird gestrichen, weil er nicht mehr benötigt wird.
  • Ein neuer Absatz 14 wird zu § 37 hinzugefügt, der das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten einzelner Bestimmungen regelt.
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Polaschek Martin, Dr.

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