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Änderung der AMZ‑VO – Anrechnung von Ausbildungszeiten und neue Definitionen
Verordnung vom 13.06.2022

Zusammenfassung

Die Verordnung über arbeitsmedizinische Zentren wird um drei Punkte erweitert: Anrechnung der Ausbildungszeit für Fachärzte im Sonderfach Arbeitsmedizin, Definition von Angehörigen des Arbeitsmedizinischen Fachdienstes und Festlegung des Inkrafttretens zum 1. Juli 2022.
Bundesministerium für Arbeit6/13/2022XXVII
Gesundheit
Arbeitsrecht

Schwerpunkte

  • Ein neuer Absatz (2a) in § 1 ermöglicht, dass die Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzten im Sonderfach Arbeitsmedizin und angewandte Physiologie bei bereits abgeschlossenem Ausbildungslehrgang auf die reguläre arbeitsmedizinische Betreuung angerechnet wird.
  • In § 2 Abs. 2 wird Ziffer 7 ergänzt, die „Angehörige eines Arbeitsmedizinischen Fachdienstes“ definiert.
  • Ein neuer Absatz 6 in § 7 Abs. 5 legt fest, dass die Änderungen an den §§ 1 Abs. 2a, § 2 Abs. 2 Z. 6 und Z. 7 mit dem 1. Juli 2022 in Kraft treten.
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Kocher Martin, Mag. Dr.

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