Zusammenfassung
Die Verordnung ändert die Honorarregelung für den Ausdruck des elektronischen Impfpasses: Wortlaut‑Anpassungen in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 sowie ein neuer Absatz 4 in § 3, mit Wirkung ab 01‑10‑2021 bzw. 01‑07‑2022.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz6/14/2022XXVII
Gesundheit
Schwerpunkte
- Die Formulierung im § 2 Abs. 2 wird von „Im dritten des Jahres 2021“ zu „Im dritten Quartal des Jahres 2021“ geändert.
- Im § 2 Abs. 3 wird die Zeitangabe von „im ersten und zweiten Quartal“ zu „im ersten bis vierten Quartal“ erweitert.
- Ein neuer Absatz 4 wird in § 3 eingefügt, um weitere Details zur Honorarregelung zu ergänzen.
- Die Änderungen beruhen auf den gesetzlichen Grundlagen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes und des Beamten‑Krankheits‑ und Unfallversicherungsgesetzes.
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