<!--[0-->Änderung der Honorar‑Verordnung für den elektronischen Impfpass<!--]-->
Änderung der Honorar‑Verordnung für den elektronischen Impfpass
Verordnung vom 14.06.2022

Zusammenfassung

Die Verordnung ändert die Honorarregelung für den Ausdruck des elektronischen Impfpasses: Wortlaut‑Anpassungen in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 sowie ein neuer Absatz 4 in § 3, mit Wirkung ab 01‑10‑2021 bzw. 01‑07‑2022.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz6/14/2022XXVII
Gesundheit

Schwerpunkte

  • Die Formulierung im § 2 Abs. 2 wird von „Im dritten des Jahres 2021“ zu „Im dritten Quartal des Jahres 2021“ geändert.
  • Im § 2 Abs. 3 wird die Zeitangabe von „im ersten und zweiten Quartal“ zu „im ersten bis vierten Quartal“ erweitert.
  • Ein neuer Absatz 4 wird in § 3 eingefügt, um weitere Details zur Honorarregelung zu ergänzen.
  • Die Änderungen beruhen auf den gesetzlichen Grundlagen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes und des Beamten‑Krankheits‑ und Unfallversicherungsgesetzes.
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Rauch Johannes

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