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7. Novelle zur 6. COVID‑19‑Schutzmaßnahmenverordnung – Anpassungen von Testnachweisen, Terminologie und Fristen
Verordnung vom 20.01.2022

Zusammenfassung

Die Verordnung ändert die 6. COVID‑19‑Schutzmaßnahmenverordnung: Sie präzisiert den 3G‑Nachweis, korrigiert Begriffe, aktualisiert Verweise und Fristen und ermöglicht Ausnahmen bei fehlenden molekularen Testnachweisen.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz1/20/2022XXVII
Gesundheit
Verwaltungsrecht
Öffentliche Sicherheit

Schwerpunkte

  • Die Definition des 3G‑Nachweises wird erweitert: Ein negatives Antigentestergebnis, das nicht älter als 24 Stunden ist, gilt nun ebenfalls als gültiger Nachweis.
  • Das Wort „Sanitärartikeln“ wird durch das korrektere „Sanitätsartikeln“ ersetzt.
  • Der Verweis auf das frühere Bundesgesetzblatt wird von „BGBl. II Nr. 473/2021“ auf „BGBl. II Nr. 7/2022“ aktualisiert.
  • Betreiber dürfen Personen einlassen, wenn sie nur einen Antigentest‑Nachweis vorlegen können und ein molekularer Test nicht verfügbar ist.
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Mückstein Wolfgang, Dr.

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