Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022 – Regelungen zur bPK‑Berechnung im E‑ID‑System
Verordnung vom 23.06.2022Zusammenfassung
Die Verordnung regelt die Berechnung und Nutzung von sektorspezifischen Personenkennzeichen (bPK) im Rahmen des E‑ID‑Systems, legt technische Schnittstellen fest und definiert den Umgang mit zusätzlichen Merkmalen sowie Vertretungsbefugnissen.Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort6/23/2022XXVII
Informatik
Verwaltungsrecht
Verwaltungsorganisation
Information und Informationsverarbeitung
Schwerpunkte
- Bei Nutzung des E‑ID im elektronischen Verkehr muss die Stammzahlenregisterbehörde das sektorspezifische Personenkennzeichen (bPK) aus den Registrierungsdaten berechnen und in die Personenbindung einfügen.
- Die technische E‑ID‑Schnittstelle, über die die Personenbindung weitergegeben wird, muss von der Stammzahlenregisterbehörde online gestellt und kostenfrei zugänglich gemacht werden.
- Für das Einfügen zusätzlicher Merkmale aus öffentlichen oder privaten Registern muss die Behörde eine weitere Schnittstelle bereitstellen und jede Übermittlung protokollieren, jedoch nur die Merkmal‑Kategorien, nicht deren Inhalte.
- Auf Anforderung eines öffentlichen Verantwortlichen wird das bPK aus dem Bereich, in dem dieser zur Vollziehung berufen ist, berechnet und dem Antragsteller zur Verfügung gestellt.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.