Ergänzungsregisterverordnung 2022 – Regelungen zur digitalen Personenidentität
Verordnung vom 23.06.2022Zusammenfassung
Die Ergänzungsregisterverordnung 2022 legt fest, wann und welche Daten in ein Register für natürliche Personen und ein weiteres Register für sonstige Betroffene eingetragen werden dürfen, um eine eindeutige digitale Identifikation zu ermöglichen.Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort6/23/2022XXVII
Datenschutz
Digitalisierung
Identitätsnachweis
Verwaltungsorganisation
Schwerpunkte
- Eintragung in das Ergänzungsregister für natürliche Personen ist nur zulässig, wenn die Person weder im Zentralen Melderegister noch bereits im Ergänzungsregister steht.
- Erfasst werden Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, Staatsangehörigkeit und Daten zu amtlichen Lichtbildausweisen.
- Betroffene Personen können die Eintragung selbst beantragen; öffentliche Stellen dürfen im Rahmen ihrer Datenverarbeitung (bPK) eintragen lassen.
- Bei Nutzung eines EU‑eID‑Mittel (z. B. aus einem anderen Mitgliedsstaat) kann die Behörde zusätzliche Angaben zur Identität verlangen.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.