Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, welche gemeinnützigen Organisationen wegen COVID‑19‑Einnahmeausfällen Zuschüsse erhalten können, definiert förderfähige Kosten und setzt ein Gesamtbudget von bis zu 1 075 Millionen Euro.Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport6/30/2022XXVII
Sozialpolitik
Schwerpunkte
- Förderberechtigt sind Non‑Profit‑Organisationen, freiwillige Feuerwehren, anerkannte Kirchen und Beteiligungsorganisationen, sofern sie seit dem 31. August 2021 bestehen und in Österreich tätig sind.
- Die Förderung besteht aus nicht rückzahlbaren Zuschüssen für Kosten von Januar bis März 2022, darunter Miete, Versicherungen, Zinsaufwendungen, Lizenzgebühren und Personalkosten für Menschen mit Behinderung.
- Der Gesamtförderrahmen beträgt bis zu 1 075 Millionen Euro; ein einzelner Antrag darf maximal 200 000 Euro erhalten, wobei der Struktursicherungsbeitrag max. 35 000 Euro betragen kann.
- Anträge müssen bis zum 31. Oktober 2022 eingereicht werden; sie dürfen erst gestellt werden, wenn vorherige NPO‑Fonds‑Zuschüsse für das Jahr 2021 bearbeitet sind.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.