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Änderung der Lohnkontenverordnung 2006 – neue Meldepflichten für 2022/2023
Verordnung vom 09.08.2022

Zusammenfassung

Die Verordnung 2022 ergänzt die Lohnkontenverordnung 2006 um neue Meldepflichten: Sie verlangt die Angabe freiwilliger Lohnsteuerabzüge und die Erfassung außergewöhnlicher Einmalzahlungen sowie der steuerfreien Teuerungsprämie für 2022/2023.
Bundesministerium für Finanzen8/9/2022XXVII
Finanzwesen
Steuerrecht
Arbeitsrecht

Schwerpunkte

In Kraft ab 09.08.2022
  • Ein neues Feld wird im Lohnkonto eingeführt, das festhält, ob ein freiwilliger Lohnsteuerabzug nach § 47 Abs. 1 lit. b EStG vorgenommen wurde.
  • Für das Kalenderjahr 2022 muss im Lohnkonto vermerkt werden, ob eine der genannten außergewöhnlichen Einmalzahlungen (z. B. aus dem ASVG, GSVG, BSVG, PG oder BB‑PG) gewährt wurde.
  • Für die Kalenderjahre 2022 und 2023 muss zusätzlich zur regulären Lohnabrechnung die steuerfreie Teuerungsprämie nach § 124b Z 408 EStG erfasst werden, inklusive Angabe der Höhe, die sich aus lohngestaltenden Vorschriften (§ 68 Abs. 5 Z 1‑7 EStG) ergibt.
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Brunner Magnus, Dr., LL.M. - 54

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