Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, wie die Sozialversicherungsträger dem Dachverband Kosten für dessen Aufgaben als Verbindungs‑ und Zugangsstelle erstatten müssen. Sie definiert kostenpflichtige Träger, Berechnungsgrundlagen und Fristen für Abrechnung und Zahlung.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz8/29/2022XXVII
Sozialpolitik
Schwerpunkte
- Bestimmt, welche Sozialversicherungsträger kostenpflichtig sind und welche von der Kostenersatzpflicht ausgenommen werden.
- Legt fest, wie die Höhe des Kostenersatzes für die Verbindungsstelle berechnet wird – basierend auf den Bereitstellungskosten (Personalkosten & EDV‑Stundensatz) und den Nutzungskosten (Anzahl eingereichter Kostenforderungen).
- Regelt die nachträgliche Erstattung für die Jahre 2015‑2021, wobei die Berechnung auf den im Basisjahr 2021 ermittelten Kosten beruht.
- Bestimmt den Kostenersatz für die Zugangsstelle nach der Anzahl verarbeiteter SED und fügt einen Aufschlag von 10 % der Entwicklungskosten (ca. 391 733,67 €) für die Jahre 2022‑2031 hinzu.
Dokumente (PDFs)
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