Zusammenfassung
Die Verordnung regelt, dass die Erdöl‑Lagergesellschaft m.b.H. innerhalb von drei Wochen nach Inkrafttreten 60 000 t Diesel aus ihren Notstandsreserven dem heimischen Markt bereitstellt, um die Energieversorgung für Bevölkerung, Wirtschaft und Verteidigung zu sichern. Die Freigabe erfolgt anteilig nach den Verpflichtungen der Vorratspflichtigen und darf nur im Hoheitsgebiet Österreichs genutzt werden.Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie9/23/2022XXVII
Energie
Schwerpunkte
In Kraft ab 23.09.2022
- Die Verordnung dient der Sicherung der Energieversorgung für Bevölkerung, Wirtschaft und militärische Verteidigung.
- Die Erdöl‑Lagergesellschaft muss innerhalb von drei Wochen nach Inkrafttreten 60 000 t Diesel aus ihren Notstandsreserven dem heimischen Markt anbieten.
- Die Verteilung der freigegebenen Menge erfolgt anteilig nach den Verpflichtungen der Vorratspflichtigen für die Bevorratungsperiode 2022/23.
- Die Erdöl‑Lagergesellschaft muss den Abbau und die Zuführung der freigegebenen Menge gegenüber der Bundesministerin nachweisen.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.