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Verlängerung des Freistellungszeitraums nach ASVG und B‑KUVG bis 31.12.2022
Verordnung vom 25.10.2022

Zusammenfassung

Die Verordnung verlängert den zulässigen Zeitraum für Freistellungen nach § 735 Abs. 3b ASVG und § 258 Abs. 3b B‑KUVG bis zum 31. Dezember 2022; Inkrafttreten ist der 1. November 2022.
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft10/25/2022XXVII
Gesundheit
Arbeitsrecht
Sozialpolitik

Schwerpunkte

In Kraft ab 01.11.2022 Außer Kraft ab 31.12.2022
  • Der Zeitraum, in dem Freistellungen nach den genannten Paragraphen möglich sind, wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
  • Die Regelung tritt am 1. November 2022 in Kraft.
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Kocher Martin, Mag. Dr.

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