Zusammenfassung
Die Verordnung legt ab 1. Jänner 2023 einen Mindestlohn von 500,91 € pro Monat für Au‑Pairs fest und regelt zusätzliche Leistungen wie Sprachkurse, Weihnachtsbonus und Urlaubszuschuss.Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft12/22/2022XXVII
Arbeitsrecht
Sozialpolitik
Schwerpunkte
- Der Tarif gilt für das gesamte Bundesgebiet und für alle Personen, die als Au‑Pair nach § 49 Abs. 8 ASVG beschäftigt sind.
- Ein Au‑Pair erhält für 18 Stunden Arbeit pro Woche (inklusive Bereitschaft) einen monatlichen Mindestbruttolohn von 500,91 €.
- Falls Unterkunft und Verpflegung nicht bereitgestellt werden können, muss der Arbeitgeber diese Sachleistungen mit einem Geldwert von 30 % des Bewertungssatzes für Sozialversicherungsbeiträge pro Kalendertag ersetzen.
- Der Arbeitgeber muss Arbeitskleidung bereitstellen, die Reinigung übernehmen und mindestens die Hälfte der Kosten für einen Deutschkurs oder vergleichbare Bildungsangebote tragen; pädagogische Qualifizierungskurse werden vollständig bezahlt.
Dokumente (PDFs)
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