Zusammenfassung
Das Bundeseinigungsamt legt neue Mindestlöhne für Hausangestellte, Hausgehilfen und ähnliche Beschäftigte fest. Der Tarif gilt für ganz Österreich ab dem 1. Jänner 2023.Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft12/22/2022XXVII
Arbeitsrecht
Schwerpunkte
- Der Tarif gilt für das gesamte Bundesgebiet und umfasst alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im privaten Haushalt beschäftigt sind.
- Für jede Berufsgruppe (Hausgehilfen, Köche, Haushälter, Pflege‑ und Kinderbetreuungspersonal etc.) werden monatliche Mindestbruttobeträge festgelegt, die nach Berufsjahr gestaffelt sind.
- Zusätzliche Zuschläge gelten für Nachtarbeit, Kinderbetreuung und Mehrarbeitsleistungen; z. B. 632 € pro Monat für nächtliche Pflege.
- Wer keine Wohnung und Verpflegung vom Arbeitgeber nutzt, erhält Geldersatz nach einem festgelegten Bewertungssatz (z. B. 30 stel pro Tag).
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.