Zusammenfassung
Die Verordnung von 2022 ändert die Regeln für die Konjunkturstatistik im produzierenden Sektor, indem sie EU‑Standards übernimmt, neue Meldepflichten einführt und mehrere Begriffe sowie Schwellenwerte anpasst. Die Änderungen gelten ab dem 1. Jänner 2023.Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft12/23/2022XXVII
Wirtschaft
Information und Informationsverarbeitung
Schwerpunkte
In Kraft ab 01.01.2023
- Die Formulierungen „Arbeitsgemeinschaften“ werden aus mehreren Paragraphen gestrichen, um die Texte zu vereinfachen.
- Der Begriff „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ wird durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
- Die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 wird durch die aktuelle EU‑Verordnung Nr. 549/2013 ersetzt.
- Ein neuer Meldepflicht‑Absatz definiert, dass Unternehmen mit mindestens 20 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von mindestens 1,5 Mio. € (Sektoren 05‑42) bzw. 2,5 Mio. € (Sektor 43) Auskunft geben müssen.
Dokumente (PDFs)
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