Zusammenfassung
Die Verordnung 504/2022 begünstigt das Aufladen von emissionsfreien Fahrzeugen, Fahrrädern und Krafträdern, indem sie für das Laden beim Arbeitgeber einen Sachbezugswert von Null festlegt und Kosten bis zu 30 € pro Monat erstattungsfähig macht.Bundesministerium für Finanzen12/30/2022XXVII
Umwelt
Energie
Steuerwesen
Schwerpunkte
- Der Verweis im Absatz 1 von § 4 wird von „§ 2 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967“ zu „§ 2 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967“ gekürzt.
- Am Ende von § 4 Abs. 1 Z 3 wird ein Satz eingefügt, der festlegt, dass ein Sachbezugswert von Null auch für die Bereitstellung von Kraftfahrzeugen im Rahmen von kollektivvertraglichen Bruttobezügen gilt.
- Nach dem ersten Satz von § 4b wird ein zusätzlicher Hinweis eingefügt, dass ein Sachbezugswert von Null auch für Fahrräder und Krafträder gilt, wenn diese im Rahmen von Bruttobezügen bereitgestellt werden.
- Ein neuer Paragraph 4c regelt das unentgeltliche Aufladen von emissionsfreien Kraftfahrzeugen. Das Aufladen beim Arbeitgeber ist steuerfrei (Sachbezugswert = 0), und Kosten können bis zu einem festgelegten Strompreis erstattet werden.
Dokumente (PDFs)
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