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Verlängerung des Freistellungszeitraums nach ASVG und B‑KUVG (01.01.–30.04.2023)
Verordnung vom 30.12.2022

Zusammenfassung

Die Verordnung verlängert den Zeitraum für Freistellungen nach § 735 Abs. 3b ASVG und § 258 Abs. 3b B‑KUVG bis zum 30. April 2023, wirksam ab dem 1. Jänner 2023.
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft12/30/2022XXVII
Gesundheit

Schwerpunkte

  • Der Zeitraum, in dem Freistellungen nach den genannten Paragraphen möglich sind, wird bis zum 30. April 2023 verlängert.
  • Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.
  • Zuständig für die Verordnung ist der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, in Abstimmung mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
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Kocher Martin, Mag. Dr.

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