Zusammenfassung
Die Verordnung legt für das Jahr 2022 die finanzielle Obergrenze für Kurzarbeitsbeihilfen auf 3 000 Millionen Euro fest. Sie stützt sich auf § 13 Abs. 1 des Arbeitsmarktpolitik‑Finanzierungsgesetzes und tritt mit Veröffentlichung am 7. Februar 2022 in Kraft.Bundesministerium für Arbeit2/7/2022XXVII
Arbeitsrecht
Sozialpolitik
Schwerpunkte
In Kraft ab 07.02.2022
- Für das Jahr 2022 wird die finanzielle Obergrenze für Kurzarbeitsbeihilfen auf 3 000 Millionen Euro festgesetzt.
- Die Festsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 des Arbeitsmarktpolitik‑Finanzierungsgesetzes.
- Die neue Obergrenze ersetzt die bisherige Regelung in der COVID‑Kurzarbeit‑Obergrenzen‑VO.
- Die Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung, dem 7. Februar 2022, in Kraft.
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