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Erhöhung der Obergrenze für Kurzarbeitsbeihilfen im Jahr 2022
Verordnung vom 07.02.2022

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für das Jahr 2022 die finanzielle Obergrenze für Kurzarbeitsbeihilfen auf 3 000 Millionen Euro fest. Sie stützt sich auf § 13 Abs. 1 des Arbeitsmarktpolitik‑Finanzierungsgesetzes und tritt mit Veröffentlichung am 7. Februar 2022 in Kraft.
Bundesministerium für Arbeit2/7/2022XXVII
Arbeitsrecht
Sozialpolitik

Schwerpunkte

In Kraft ab 07.02.2022
  • Für das Jahr 2022 wird die finanzielle Obergrenze für Kurzarbeitsbeihilfen auf 3 000 Millionen Euro festgesetzt.
  • Die Festsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 des Arbeitsmarktpolitik‑Finanzierungsgesetzes.
  • Die neue Obergrenze ersetzt die bisherige Regelung in der COVID‑Kurzarbeit‑Obergrenzen‑VO.
  • Die Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung, dem 7. Februar 2022, in Kraft.
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Kocher Martin, Mag. Dr.

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