Zusammenfassung
Die Verordnung ändert die COVID‑19‑Schulmaßnahmen: Sie regelt die Fristen für Zweitimpfungen, streicht § 4 Z4, schafft Ausnahmen von der Maskenpflicht und begrenzt die Maskenpflicht für jüngere Schüler*innen ohne festen Sitzplatz.Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung2/10/2022XXVII
Bildung
Pandemie
Gesundheit
Schwerpunkte
- Die zweite Impfdosis darf höchstens 180 Tage (bzw. 210 Tage bei Personen bis 18 Jahre) zurückliegen und muss mindestens 14 Tage nach der Erstimpfung erfolgen.
- Der bisherige Wortlaut von § 4 Ziffer 4 wird gestrichen.
- Kinder, die sich in der Schule aufhalten und ihre Schulreife ermitteln lassen, sind während dieser Phase von der Maskenpflicht befreit.
- Schüler*innen bis zur vierten Schulstufe müssen nur dann eine Maske tragen, wenn sie keinen festen Sitzplatz haben.
Dokumente (PDFs)
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