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Änderung der COVID‑19‑Schulmaßnahmen 2022
Verordnung vom 10.02.2022

Zusammenfassung

Die Verordnung ändert die COVID‑19‑Schulmaßnahmen: Sie regelt die Fristen für Zweitimpfungen, streicht § 4 Z4, schafft Ausnahmen von der Maskenpflicht und begrenzt die Maskenpflicht für jüngere Schüler*innen ohne festen Sitzplatz.
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung2/10/2022XXVII
Bildung
Pandemie
Gesundheit

Schwerpunkte

  • Die zweite Impfdosis darf höchstens 180 Tage (bzw. 210 Tage bei Personen bis 18 Jahre) zurückliegen und muss mindestens 14 Tage nach der Erstimpfung erfolgen.
  • Der bisherige Wortlaut von § 4 Ziffer 4 wird gestrichen.
  • Kinder, die sich in der Schule aufhalten und ihre Schulreife ermitteln lassen, sind während dieser Phase von der Maskenpflicht befreit.
  • Schüler*innen bis zur vierten Schulstufe müssen nur dann eine Maske tragen, wenn sie keinen festen Sitzplatz haben.
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Polaschek Martin, Dr.

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Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung
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