COVID‑19‑Förderung für Non‑Profit‑Organisationen (4. NPO‑Fonds‑Richtlinienverordnung)
Verordnung vom 17.02.2022Zusammenfassung
Die Verordnung regelt die Vergabe von nicht rückzahlbaren Zuschüssen an Non‑Profit‑Organisationen, Feuerwehren, Kirchen und ähnliche Einrichtungen, um ihre durch COVID‑19 verursachten Einnahmeausfälle auszugleichen. Der Gesamtrahmen beträgt bis zu 1 075 Mrd. €, Anträge sind bis 30. Juni 2022 einzureichen.Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport2/17/2022XXVII
Gesundheit
Sozialpolitik
Kulturpolitik
Schwerpunkte
In Kraft ab 21.02.2022 Außer Kraft ab 31.12.2023
- Die Verordnung schafft die rechtliche Grundlage, durch die der Bund nicht rückzahlbare Zuschüsse an betroffene Non‑Profit‑Organisationen vergibt, um deren statutengemäße Aufgaben trotz COVID‑19‑Einnahmeausfällen weiterzuführen.
- Förderberechtigt sind NPOs, freiwillige Feuerwehren, anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie Rechtsträger, an denen förderbare Organisationen beteiligt sind.
- Der Gesamtrahmen für alle Förderungen beträgt bis zu 1 075 Millionen Euro; Einzelzuschüsse sind auf maximal 12 000 Euro begrenzt, zusätzlich kann ein Struktursicherungsbeitrag von bis zu 75 000 Euro gewährt werden.
- Anträge müssen bis zum 30. Juni 2022 gestellt werden; die Auszahlung der bewillten Förderungen erfolgt spätestens am 30. September 2022.
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