<!--[0-->6. Novelle zur 4. COVID‑19‑Maßnahmenverordnung (Korrektur von Datums- und Verweisangaben)<!--]-->
6. Novelle zur 4. COVID‑19‑Maßnahmenverordnung (Korrektur von Datums- und Verweisangaben)
Verordnung vom 25.02.2022

Zusammenfassung

Die 6. Novelle zur 4. COVID‑19‑Maßnahmenverordnung korrigiert Datums- und Verweisangaben in mehreren Paragraphen und fügt einen neuen Absatz hinzu, der das Inkrafttreten bestimmter Bestimmungen auf den 26. Februar 2022 festlegt.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz2/25/2022XXVII
Gesundheit

Schwerpunkte

In Kraft ab 26.02.2022
  • Die Zeichenfolge für die Bundesgesetzblatt‑Nummer in § 20 Abs. 2 Z 1 wird von „BGBl. II Nr. 43/2022“ zu „BGBl. II Nr. 60/2022“ geändert.
  • Das Datum „28. Februar“ im Absatz 1 von § 24 wird auf den 4. März korrigiert.
  • Im Absatz 3 von § 24 wird das Datum „25. Februar“ auf den 4. März geändert.
  • Ein neuer Absatz 10 wird zu § 24 hinzugefügt, der festlegt, dass die geänderten Bestimmungen am 26. Februar 2022 in Kraft treten.
Image of politician Mückstein Wolfgang, Dr.

Mückstein Wolfgang, Dr.

Ohne Klub

Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.