Novellierung der COVID‑19‑Vorkehrungen im Strafvollzug (BGBl. II Nr. 81/2022)
Verordnung vom 28.02.2022Zusammenfassung
Die Verordnung 2022 ändert die COVID‑19‑Vorkehrungen im Strafvollzug: § 5 Abs. 1 und 1a entfallen, die Absatzbezeichnung in § 5 Abs. 2 wird gestrichen, § 7 erlaubt Freiheitsmaßnahmen nur bei ausreichenden Hygienemaßnahmen, das Datum in § 10 Abs. 1 wird auf den 31. März 2022 geändert und ein neuer § 10 Abs. 23 tritt mit Kundmachung in Kraft.Bundesministerium für Justiz2/28/2022XXVII
Gesundheit
öffentliche Verwaltung
Schwerpunkte
- Die Regelungen in § 5 Abs. 1 und 1a werden aufgehoben, sodass diese Bestimmungen künftig nicht mehr gelten.
- Die Absatzbezeichnung „(2)“ in § 5 Abs. 2 wird entfernt – eine rein formelle Anpassung.
- Freiheitsmaßnahmen nach den §§ 99, 99a, 126 und 147 StVG dürfen nur ergriffen werden, wenn durch geeignete Präventiv‑ und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko für COVID‑19 minimiert wird.
- In § 10 Abs. 1 wird das Datum von „28. Februar 2022“ auf „31. März 2022“ geändert, um den tatsächlichen Inkrafttretungszeitpunkt zu markieren.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.