Vertriebenen‑Verordnung – Vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Geflüchtete aus der Ukraine
Verordnung vom 11.03.2022Zusammenfassung
Die Verordnung gewährt Personen, die seit dem 24. Februar 2022 wegen des Krieges aus der Ukraine geflohen sind, ein befristetes Aufenthaltsrecht in Österreich bis zum 3. März 2023, mit möglicher automatischer Verlängerung um jeweils sechs Monate bis maximal zum 3. September 2023.Bundesministerium für Inneres3/11/2022XXVII
Flüchtling
Sozialpolitik
Menschenrechte
Öffentliche Verwaltung
Schwerpunkte
- Die Verordnung gewährt ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für drei Personengruppen: ukrainische Staatsangehörige, Drittstaatsangehörige mit Schutzstatus und deren Familienangehörige.
- Familienangehörige umfassen Ehepartner, eingetragene Partner, minderjährige ledige Kinder und enge Verwandte, die vor der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt lebten.
- Personen, die bereits einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs‑ und Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz besitzen, behalten ihr Recht, solange sie nicht zurückkehren können.
- Das Aufenthaltsrecht läuft zunächst am 3. März 2023 aus, kann jedoch automatisch um jeweils sechs Monate verlängert werden – maximal bis zum 3. September 2023 –, sofern kein Gegenbeschluss des Rates vorliegt.
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