Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, wie in land‑ und forstwirtschaftlichen Betrieben Betriebsversammlungen einberufen, durchgeführt und protokolliert werden müssen und regelt die Arbeit von Betriebsrat, Betriebsausschuss und Zentralbetriebsrat. Sie definiert Rechte zu Freistellung, Bildungsfreistellung, Verschwiegenheit und gibt klare Fristen sowie Mitteilungsformen vor. Inkrafttreten ist der 1. Juni 2023, damit werden ältere landespezifische Regelungen aufgehoben.Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft4/26/2023XXVII
Bürokratie
Betriebsrat
Arbeitsrecht
Verwaltungsorganisation
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Schwerpunkte
- Der Betriebsrat (bzw. der Betriebsausschuss) ruft die Betriebs‑ bzw. Gruppen‑Versammlung ein; die Einberufung muss mindestens drei Tage vorher schriftlich oder elektronisch erfolgen und den Ort, die Zeit sowie die Tagesordnung enthalten.
- Nach einer Betriebsratswahl muss das älteste Mitglied die übrigen Mitglieder innerhalb von sechs Wochen zur konstituierenden Sitzung einberufen, um die Funktionäre zu wählen.
- Betriebsratsmitglieder können auf Antrag freigestellt werden; für Bildungsmaßnahmen besteht ein Anspruch auf Freistellung, wenn die Veranstaltung der Ausübung ihrer Funktion dient.
- Der Zentralbetriebsrat übernimmt überbetrieblich koordinierte Mitwirkungs‑ und Beratungsrechte, etwa bei wirtschaftlichen Entscheidungen, Sicherheitsfragen und der Beteiligung an überbetrieblichen Gremien.
Dokumente (PDFs)
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