Zusammenfassung
Die Verordnung regelt die Finanzierung, Verwaltung und Auflösung von Betriebsrats‑ und Zentralbetriebsratsfonds in der Land‑ und Forstwirtschaft. Sie legt Umlagehöhen fest, definiert Wahl- und Kontrollverfahren und bestimmt das Inkrafttreten am 1. Juni 2023.Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft4/26/2023XXVII
Betriebsrat
Finanzierung
Arbeitsrecht
Sozialpolitik
Schwerpunkte
- Der Betriebsrat kann eine Umlage von höchstens einem halben Prozent des Bruttoarbeitsentgelts beschließen, um die Kosten seiner Geschäftsführung und betriebliche Wohlfahrtsmaßnahmen zu finanzieren.
- Für den Zentralbetriebsrat kann zusätzlich eine Zentralbetriebsrats‑Umlage von bis zu 25 % der bereits erhobenen Betriebsratsumlage beschlossen werden.
- Die Betriebsversammlung wählt in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten zwei Rechnungsprüfer*innen und deren Stellvertreter*innen, die die ordnungsgemäße Verwaltung des Fonds kontrollieren.
- Fehlt ein reguläres Verwaltungsorgan, kann die vertretungsweise Verwaltung für maximal sechs Monate von den ältesten Rechnungsprüfer*innen übernommen werden.
Dokumente (PDFs)
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