Investitionskostenersatzverordnung 2023 – Teilweise Kostenerstattung für Telekommunikationsanbieter
Verordnung vom 08.05.2023Zusammenfassung
Die IKEV‑2023 legt fest, dass Telekommunikationsanbieter für bestimmte gesetzliche Pflichten bis zu 80 % ihrer Investitionskosten erstattet bekommen, wobei die Erstattung auf nachgewiesene Personal‑ und Sachaufwendungen beschränkt ist.Bundesministerium für Finanzen5/8/2023XXVII
Finanzen
Infrastruktur
Telekommunikation
Schwerpunkte
In Kraft ab 09.05.2023
- Die Verordnung legt fest, dass Anbieter, die nach § 162 Abs. 1 TKG 2021 bestimmte Pflichten erfüllen, Anspruch auf einen Kosten‑Ersatz haben.
- Erstattungsfähig sind nur Investitionen, die ausschließlich aus der Umsetzung der genannten Verordnungen (z. B. § 162 Abs. 3, § 166 Abs. 2, § 171 Abs. 6) entstehen.
- Die Bemessungsgrundlage umfasst Anschaffungs‑, Einrichtungs‑, Netzanpassungs‑ und Lizenzkosten; Umsatzsteuer wird nur berücksichtigt, wenn kein Vorsteuerabzug möglich ist.
- Der Ersatz beträgt 80 % der ermittelten Bemessungsgrundlage und wird durch einen Bescheid des Bundesministers für Finanzen festgelegt.
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