Änderung der Elektrotechnik‑Zugangs‑Verordnung – neue Qualifikationsanforderungen für Alarm‑ und Brandschutztechnik
Verordnung vom 19.05.2023Zusammenfassung
Die Verordnung 149/2023 ergänzt die Elektrotechnik‑Zugangs‑Verordnung: Sie erkennt alte Zertifikate als gleichwertig an, führt einen neuen § 7 zum Inkrafttreten ein und legt in Anlage 2 den Inhalt eines verpflichtenden Lehrgangs für Sicherheitstechnik fest (mindestens 120 Unterrichtsstunden).Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft5/19/2023XXVII
Berufsbildung
Sicherheitstechnik
Elektrizitätsindustrie
Schwerpunkte
- Der neue Absatz (2) von § 6 stellt fest, dass das Zertifikat über den Lehrgang nach der alten Fassung (BGBl. II Nr. 41/2003) als gleichwertig zum Zertifikat nach der neuen Fassung (BGBl. II Nr. 149/2023) anerkannt wird.
- Ein neuer § 7 wird eingefügt, der das Inkrafttreten von § 6 und Anlage 2 an den Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt bindet.
- Anlage 2 definiert den Lehrgang über sicherheitstechnisches Fachwissen, der an einer qualitätsgesicherten, zertifizierten berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren ist.
- Der Lehrgang umfasst fünf Hauptthemen (Einbruch‑, Brand‑, Video‑, Zutritts‑ und Alarm‑übertragungstechnik) mit jeweils mindestens 28 Unterrichtsstunden sowie Grundlagen der Funkübertragung mit mindestens 43 Stunden – insgesamt mindestens 120 Stunden.
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