Schulleitungszulagen‑Sammelverordnung für höhere land‑ und forstwirtschaftliche Bundeslehranstalten
Verordnung vom 12.06.2023Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, wie Schulleitungen an höheren land‑ und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten sowie an der Forstfachschule Traunkirchen zusätzliche Zulagen erhalten. Sie teilt die Einrichtungen in verschiedene Zulagengruppen ein und erhöht die Zulage um 15 % für Schulen mit mindestens 30 Klassen.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft6/12/2023XXVII
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Schwerpunkte
- Die Verordnung gilt für Leitungsfunktionen an höheren land‑ und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten sowie an der Forstfachschule Traunkirchen.
- Die Einrichtungen werden in die Dienstzulagengruppen I‑V eingeteilt, basierend auf der Anzahl an Klassen, Werkstätten, Schülerheimen und Lehrbetrieben.
- Für Schulen mit mindestens 30 anrechenbaren Klassen wird die Dienstzulage um 15 % erhöht.
- Leitungsfunktionen werden im Entlohnungsschema PD anhand von Vollbeschäftigungsäquivalenten in die Kategorien A‑D eingruppiert (A: 10‑29,99; B: 30‑59,99; C: 60‑119,99; D: ab 120).
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