Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Juni 2023 die prozentualen Hundertsätze fest, mit denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird.Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten6/12/2023XXVII
öffentlicher Dienst
Schwerpunkte
- Die Verordnung legt für den Monat Juni 2023 die Hundertsätze fest, mit denen die Kaufkraftausgleichszulage berechnet wird.
- Die Festsetzung basiert auf den Vorgaben des § 21b Abs. 2 und 3, die die Berechnungsgrundlagen für die Kaufkraftausgleichszulage definieren.
- Die Regelung gilt für alle im Ausland tätigen Bundesbeamten und Vertragsbediensteten.
- Für jeden Dienstort wurde ein individueller Hundertsatz festgelegt, z. B. 10 % für Abu Dhabi, 7 % für Rom, 33 % für Barcelona usw.
Dokumente (PDFs)
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