Zusammenfassung
Die Weinrecht‑Sammelverordnung 2023 ändert zahlreiche DAC‑ und Sekt‑Vorschriften: Sie definiert das „Schauetikett“, legt neue Kennzeichnungsvorschriften, Mindestalkoholgehalte und Rebsorten fest und bestimmt Fristen für die staatliche Prüfnummer. Bestehende Etiketten dürfen bis zur Bestandsauflösung weiter genutzt werden.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft6/23/2023XXVII
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Schwerpunkte
- Ein neuer Paragraph (1a) definiert den Begriff „Schauetikett“ als ein Etikett, das nicht sämtliche verpflichtenden Angaben nach Art. 119 der EU‑Verordnung 1308/2013 enthalten muss.
- Kennzeichnungsvorschriften für DAC‑Weine werden vereinheitlicht: Die Schriftgröße von „DAC“ bzw. „Districtus Austriae Controllatus“ muss höchstens halb so groß sein wie die des Herkunftsnamens, und die Bezeichnung muss unmittelbar davor stehen.
- Fristen für die Beantragung der staatlichen Prüfnummer werden festgelegt (z. B. 1. Februar für Weißwein‑Leithaberg, 1. Mai für Rotwein‑Leithaberg).
- Für verschiedene Regionen werden Mindestalkoholgehalte (z. B. mindestens 12 % vol.) und zulässige Rebsorten (z. B. Blaufränkisch für Leithaberg, Rotgipfler u. a. für Thermenregion) festgelegt.
Dokumente (PDFs)
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