Zusammenfassung
Die Verordnung vom 5. Juli 2023 ändert die Universitäten‑Rechnungsabschlussverordnung: Sie passt den Titel an, führt neue Berichtspflichten für Unternehmensbeteiligungen ein und legt das Inkrafttreten ab dem 6. Juli 2023 fest.Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung7/5/2023XXVII
Bildung
Finanzwesen
Schwerpunkte
- Der Titel der Verordnung wird von „(Univ. RechnungsabschlussVO)“ zu „(Universitäten‑Rechnungsabschlussverordnung – URAV)“ geändert.
- Universitäten müssen bei Unternehmensbeteiligungen ein Organigramm mit Angabe des Kapitalanteils bereitstellen.
- Bei Beteiligungen über 20 % sind Bilanz‑ und Ergebnisdaten (z. B. Bilanzsumme, Personalaufwand, Gewinn‑ und Verlustrechnung) zu melden.
- Bei Beteiligungen über 50 % muss die Universität Jahresabschlüsse prüfen lassen (vgl. §§ 268‑276 UGB).
Dokumente (PDFs)
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