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Novelle der GuK‑BAV 2023: Erweiterung um Zivildienstleistende und Lehrlinge
Verordnung vom 31.08.2023

Zusammenfassung

Die Verordnung 2023 ergänzt die Pflegeausbildungsverordnung um neue Personengruppen (Zivildienstleistende, Lehrlinge) und schafft einen Paragraphen für In‑ und Außerkrafttreten.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz8/31/2023XXVII
Pflege
Gesundheit
Ausbildung

Schwerpunkte

In Kraft ab 01.09.2023
  • Ein neuer Paragraph § 14 „In‑ und Außerkrafttreten“ wird ins Inhaltsverzeichnis aufgenommen, um das Inkraft‑ und Austrittsdatum der Verordnung klar zu regeln.
  • In § 1 Abs. 1 Z 4 wird nach dem Wort „betreuen“ die Formulierung „oder eine solche Tätigkeit anstreben“ eingefügt, sodass auch Personen, die eine entsprechende Tätigkeit anstreben, erfasst werden.
  • Eine neue Ziffer 5 wird eingefügt: „Zivildienstleistende“ – Personen, die im Rahmen des Zivildienstes in der Pflege ausgebildet werden.
  • Eine neue Ziffer 7 wird eingefügt: „Lehrlinge im Rahmen einer Lehrlingsausbildung in einem Pflegeassistenzberuf“.
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Rauch Johannes

Ohne Klub

Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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