Zusammenfassung
Die Verordnung regelt die sichere, verschlüsselte Übermittlung von Steuer‑ und Strafverfahren‑Dokumenten per elektronischem Dateitransfer, sofern der Empfänger zugestimmt hat. Sie listet die Arten von Erledigungen, die digital versendet werden dürfen, und verlangt eine qualifizierte elektronische Signatur. Inkrafttreten: 1. September 2023.Bundesministerium für Finanzen8/31/2023XXVII
Finanzwesen
Digitalisierung
Verwaltungsorganisation
Schwerpunkte
- Die Verordnung stützt sich auf die genannten Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) und des Finanzstrafgesetzes (FinStrG).
- Der elektronische Dateitransfer ist definiert als Ende‑zu‑Ende‑verschlüsselte Übertragung von Dateien über eine von Behörden bereitgestellte Plattform.
- Bestimmte Erledigungen – etwa Aufforderungen zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen oder Urkunden nach §§ 138‑144 BAO und §§ 99, 115 FinStrG – dürfen per elektronischem Dateitransfer zugestellt werden, wenn der Empfänger vorher zugestimmt hat.
- Die Zustellung ist nur zulässig, wenn der Empfänger (oder dessen Vertreter/Verteidiger) ausdrücklich zugestimmt hat und eine gültige E‑Mail‑Adresse angegeben wurde.
Dokumente (PDFs)
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