Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass Banken die digitale Befreiungserklärung per FinanzOnline an das Finanzamt senden müssen und definiert dabei Verfahren, beteiligte Akteure und Fristen.Bundesministerium für Finanzen9/8/2023XXVII
Finanzwesen
Schwerpunkte
In Kraft ab 02.01.2025
- Die digitale Befreiungserklärung muss über das Online‑Portal FinanzOnline per Datenstrom oder Webservice an das Finanzamt gesendet werden.
- Betroffen sind alle Kreditinstitute, die zur Quellensteuerabzugsverpflichtung gehören; sie können einen externen Dienstleister einsetzen, müssen diesen jedoch dem Finanzamt melden.
- Der Finanzminister kann einzelne Dienstleister nach § 6 der FinanzOnline‑Verordnung ablehnen.
- Zu übermittelnde Daten umfassen IBAN/Depot‑Nummer, Namen und Adressen aller Kontoinhaber, Befreiungszeitraum, Befreiungsart sowie Bank‑Identifikationsdaten (Steuernummer, BIC).
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.