Zusammenfassung
Die Verordnung stellt eine einmalige finanzielle Soforthilfe von insgesamt 5,53 Mio. € für österreichische Landwirte bereit, die Ackerflächen, Almweideflächen oder Puten halten. Die Auszahlung erfolgt bis spätestens 31.01.2024.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft9/27/2023XXVII
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Schwerpunkte
- Die Verordnung legt eine einmalige Soforthilfemaßnahme mit einem Gesamtvolumen von 5,529 091 € für die Sektoren Ackerflächen, Almweideflächen und Puten fest.
- Zuständig für die Umsetzung und Kontrolle ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA).
- Förderfähige Ackerflächen sind solche, die im Mehrfachantrag 2023 als Ackerland (A) gemeldet wurden; Almweideflächen gelten als förderfähig, wenn sie gemäß § 30 GSP‑AV gemeldet sind; für Puten gilt die nutzbare Stallfläche inkl. bis zu 10 % zusätzlicher Fläche.
- Anspruchsberechtigt sind Landwirte, die die Voraussetzung „Aktiver Landwirt“ (§ 6d Abs. 9 MOG 2021) erfüllen, mindestens 1,5 ha bewirtschaften und förderfähige Flächen (Acker‑ oder Almweideflächen) gemeldet haben; Putenhalter müssen Mitglied der Qualitätsgeflügelvereinigung sein und im Vorjahr Puten gehalten haben.
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