Änderung der GAP‑Strategieplan‑ und Übertragungsverordnung (Land‑ und Forstwirtschaft)
Verordnung vom 28.09.2023Zusammenfassung
Die Verordnung von 2023 ergänzt die GAP‑Strategieplan‑Anwendungsverordnung und die Übertragungsverordnung Land‑ und Forstwirtschaft mit neuen Umwelt‑ und Förderbedingungen sowie erweiterten Berichtspflichten.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft9/28/2023XXVII
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Schwerpunkte
- Ein neuer Paragraph 145a definiert spezifische Fördervoraussetzungen, die nur dann gewährt werden, wenn sie zur Verbesserung der Umweltwirkung der biologischen Produktion beitragen.
- Junglandwirte müssen einen landwirtschaftlichen Betrieb selbst führen oder maßgeblich beeinflussen und innerhalb von zwei Jahren eine Facharbeiterprüfung oder vergleichbare Ausbildung nachweisen; Ausnahmen können bis zu einem Jahr verlängert werden.
- Landwirte gelten als aktiv, wenn sie in den letzten Jahren bestimmte Einkommens‑ und Flächenkriterien erfüllen (z. B. max. 5 000 € Direktzahlung, mindestens 1,5 ha bewirtschaftete Fläche).
- Für Förderungen dürfen bis zu 50 % des genehmigten Betrags, maximal 150 000 €, als Vorschuss gewährt werden; ein zweiter Vorschuss ist nach erster Abrechnung möglich.
Dokumente (PDFs)
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