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Festsetzung des Anpassungsfaktors für 2024
Verordnung vom 18.10.2023

Zusammenfassung

Die Verordnung legt den Anpassungsfaktor für das Jahr 2024 auf 1,097 fest, basierend auf dem Richtwert des ASVG § 108 f.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz10/18/2023XXVII
Gesundheit
Sozialpolitik

Schwerpunkte

  • Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2024 wird auf 1,097 festgesetzt.
  • Die Festsetzung basiert auf dem Richtwert nach § 108 f Abs. 2 und 3 ASVG.
  • Der Faktor gilt für alle Berechnungen von Beiträgen und Leistungen im Sozialversicherungssystem im Jahr 2024.
  • Die Verordnung tritt mit dem Beginn des Jahres 2024 in Kraft (ab 2024‑01‑01).
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Rauch Johannes

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Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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