Verordnung über nicht klimaschädliche Infrastrukturprojekte für die Zinsschranke
Verordnung vom 08.11.2023Zusammenfassung
Die Verordnung definiert, welche öffentlichen Infrastrukturprojekte als nicht klimaschädlich gelten und erlaubt Unternehmen, die dafür aufgenommenen Zinsaufwendungen bei der Körperschaftsteuer nicht zu berücksichtigen.Bundesministerium für Finanzen11/8/2023XXVII
Umwelt
Energie
Steuerwesen
Finanzwesen
Schwerpunkte
- Zinsaufwendungen für nachweislich nicht klimaschädliche öffentliche Infrastrukturprojekte dürfen bei der Ermittlung des Zinsüberhangs steuerlich nicht berücksichtigt werden.
- Ein Projekt gilt als nicht klimaschädlich, wenn es nicht für den Transport oder die Lagerung fossiler Brennstoffe vorgesehen ist und eine Klimaanpassungsprüfung nach EU‑Verordnung 2021/2139 besteht.
- Unternehmen müssen ein Gutachten, erstellt von einem qualifizierten Sachverständigen, beifügen, um die Nicht‑Klimaschädlichkeit des Projekts nachzuweisen.
- Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen, gilt die Verordnung sofort; für bereits begonnene Jahre vor dem 1. Jänner 2023 muss das Gutachten bis spätestens 30. Juni 2024 eingereicht werden.
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