Zusammenfassung
Die Verordnung von 21. Nov 2023 ändert die Zweite Außenwirtschaftsverordnung 2019: Sie erweitert die Bezugnahme auf Anlagen 1 und 2, korrigiert die Ministerbezeichnung, ergänzt Syrien in Anlage 2 und legt das Inkrafttreten zum Tag der Kundmachung fest.Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft11/21/2023XXVII
Wirtschaft
Internationale Beziehungen
Schwerpunkte
- Der Ausdruck „der Anlage 1“ wird zu „den Anlagen 1 und 2“ geändert, um beide Anlagen einzubeziehen.
- Die Bezeichnung des Ministers wird zu „Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft“ angepasst.
- In Anlage 2 wird nach dem Wort „Russland“ ein Komma gesetzt und das Wort „Syrien.“ hinzugefügt.
- Ein neuer Absatz 6 in § 3 legt fest, dass die geänderten Bestimmungen mit dem Tag der Kundmachung in Kraft treten.
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