Zusammenfassung
Die Verordnung legt einen Mindestlohntarif für Personen fest, die Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften in der Steiermark betreuen und bedienen. Sie definiert monatliche Pauschalen sowie Stundenlöhne, regelt Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration und tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft12/5/2023XXVII
Arbeitsrecht
Sozialpolitik
Wohnungspolitik
Gewerbeaufsicht
Schwerpunkte
- Der Tarif gilt räumlich für das Bundesland Steiermark und persönlich für Personen, die mit der Betreuung von Anlagen beauftragt wurden und deren Arbeitgeber nicht Mitglied einer Kollektivvertrags‑Körperschaft sind.
- Für die Betreuung von Aufzügen erhalten die Berechtigten eine monatliche Pauschale von 131,54 € für bis zu vier Geschosse plus 11,85 € für jedes weitere Geschoss.
- Für die Betreuung von Terrassen‑, Hallen‑ und Saunabädern sowie von Hobbyräumen, Spielplätzen usw. wird ein monatlicher Pauschalbetrag nach einem Stundenlohn von 20,72 € (Ziffer 1) bzw. 12,62 € (Ziffer 2) berechnet; Sonn‑/Feiertagszuschlag beträgt 100 %.
- Für die Pflege von Grünflächen wird pro Quadratmeter jährlich 1,74 € (auf 12 Monatsraten verteilt) berechnet; für Baumpflege, Blumenbeete usw. erfolgt eine monatliche Pauschale nach einem Stundenlohn von 15,09 €.
Dokumente (PDFs)
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