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Mindestlohntarif für Hausbetreuung in Salzburg
Verordnung vom 06.12.2023

Zusammenfassung

Die Verordnung legt einen verbindlichen Mindestlohntarif für die Betreuung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften in Salzburg fest, der ab dem 1. Jänner 2024 gilt.
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft12/6/2023XXVII
Arbeitsrecht
Sozialpolitik
Beschäftigung und Arbeitsbedingungen

Schwerpunkte

  • Der Mindestlohntarif gilt für das gesamte Bundesland Salzburg und betrifft alle Personen, die mit der Betreuung und Bedienung von Anlagen auf Liegenschaften beauftragt sind, sofern ihr Arbeitgeber nicht Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft ist.
  • Für die Betreuung von Aufzügen erhalten die Beschäftigten monatlich einen Pauschalbetrag von 149,45 €, wobei für jedes weitere Geschoss über sieben ein Zuschlag von 13,05 € pro Monat hinzukommt.
  • Die Pflege von Terrassenbädern, Hallenbädern und Saunas wird nach tatsächlicher Arbeitsleistung mit einem Stundenlohn von 15,55 € vergütet; für die Wasseraufbereitung gelten 17,40 €. An Sonn- und Feiertagen ist ein Zuschlag von 100 % zu zahlen.
  • Für die Reinigung, Bewässerung und das maschinelle Mähen von Grünflächen werden feste Beträge pro Quadratmeter (z. B. 0,4019 € für Reinigung) monatlich abgerechnet; weitere Pflegearbeiten wie Baumschnitt werden nach einem Stundenlohn von 14,94 € vergütet.
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Kocher Martin, Mag. Dr.

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