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Mindestlohntarif für private Kinderbetreuungseinrichtungen
Verordnung vom 13.12.2023

Zusammenfassung

Die Verordnung legt ab 1. Jänner 2024 einen Mindestlohntarif für Beschäftigte in privaten Kindergärten, -krippen, -horten, Tagesmüttern und Selbstorganisierten Kindergruppen fest, inklusive gestaffelter Gehälter nach Berufsjahren und verschiedener Zulagen.
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft12/13/2023XXVII
Kinderbetreuung

Schwerpunkte

  • Der Tarif gilt für alle Arbeitnehmer in privaten Kindergärten, -krippen, -horten, für Tagesmütter/-väter und für Beschäftigte in selbst organisierten bzw. elternverwalteten Kindergruppen.
  • Das monatliche Bruttogehalt ist nach Berufsjahren gestaffelt: von 2 945 € im 1./2. Jahr bis 4 069 € ab dem 31./36. Jahr.
  • Zusätzliche Zulagen umfassen eine Erschwerniszulage von 259,90 €, Leitungszulagen (135,70 € für die erste Gruppe, +58,20 € pro weiterer Gruppe) sowie Sonderzuschläge für Nacht- und Feiertagsarbeit.
  • Tagesmütter/-väter erhalten ein Grundgehalt von 654 € pro Kind; bei pädagogischer Ausbildung gibt es einen Aufschlag von 20 % und weitere Zuschläge für langjährige Tätigkeit sowie Nachtarbeit.
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Kocher Martin, Mag. Dr.

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