Zusammenfassung
Die Verordnung legt ab dem 1. Jänner 2024 einen Mindestlohn von 518,44 € für Au‑Pair‑Kräfte fest und definiert weitere Leistungen wie Wohnungszuschuss, Weihnachtsremuneration, Urlaubszuschuss sowie Pflichten des Arbeitgebers (Arbeitskleidung, Sprachkurse, Abrechnung).Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft12/13/2023XXVII
Familie
Arbeitsrecht
Sozialpolitik
Schwerpunkte
- Der Tarif gilt für das gesamte Bundesgebiet Österreich und gilt ab dem 1. Jänner 2024 für alle neu abgeschlossenen Au‑Pair‑Verträge.
- Für eine wöchentliche Arbeitszeit von 18 Stunden inklusive Bereitschaft erhalten Au‑Pairs ein monatlicher Bruttolohn von 518,44 €.
- Erhält die Au‑Pair‑Kraft keine Unterkunft oder Verpflegung, wird ein Geldbetrag pro Kalendertag ausbezahlt, der 30 % des Bewertungssatzes für Sachleistungen beträgt.
- Der Arbeitgeber muss Arbeitskleidung bereitstellen, die Reinigungskosten übernehmen und mindestens die Hälfte der Kosten für einen Deutsch‑ bzw. vergleichbaren Sprachkurs tragen; pädagogische Qualifizierungsmaßnahmen werden ebenfalls bezahlt.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.