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Mindestlohntarif für Helfer*innen und Kinderbetreuer*innen in privaten Kindergärten (ab 01.01.2024)
Verordnung vom 13.12.2023

Zusammenfassung

Die Verordnung legt ab 1. Jänner 2024 einen verbindlichen Mindestlohntarif für Helferinnen und Helfer sowie Kinderbetreuer in privaten Kindergärten, -krippen und -horten fest, definiert gestaffelte Monatslöhne nach Berufsjahr, Teilzeitregelungen, diverse Zulagen und verpflichtende Urlaub‑ und Weihnachtszuschüsse.
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft12/13/2023XXVII
Arbeitsrecht
Sozialpolitik

Schwerpunkte

  • Der Tarif gilt für alle Helferinnen und Helfer, Assistentinnen und Assistenten sowie Kinderbetreuer in privaten Kindergärten, -krippen und -horten, die keinen eigenen Kollektivvertrag besitzen.
  • Der Mindestlohntarif definiert gestaffelte Bruttomonatslöhne von 2 049 € im 1./2. Berufsjahr bis 2 505 € ab dem 35. Berufsjahr.
  • Teilzeitbeschäftigte erhalten den anteiligen Lohn; für jede Arbeitsstunde wird ein Sechshundertfünfundsechzigstel (1/165) des Bruttomonatsgehalts zugrunde gelegt.
  • Zusätzliche Zulagen: Erschwerniszulage von 76,18 € monatlich für Sonderkindergärten, Schmutzzulage von 7,35 € pro Stunde bei Umbauarbeiten und ein Leitungszuschlag von 4,13 € pro Stunde für Vertretungen.
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Kocher Martin, Mag. Dr.

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